Amtsgericht Wesel, 2015-02-19, 5 C 212/14

5 C 212/14Gericht erster Instanz19.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wesel — 5 C 212/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-19

Aktenzeichen: 5 C 212/14

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2015:0219.5C212.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag mit der Vertragsnummer ###### kein Bonusanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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