Amtsgericht Wesel, 2019-09-12, 49 F 189/19

49 F 189/19Gericht erster Instanz12.09.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wesel — 49 F 189/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-12

Aktenzeichen: 49 F 189/19

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2019:0912.49F189.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Tenor

  1. Die am 23.05.2019 für den Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Vergleich vom 13.08.2014 (damaliges Aktenzeichen 17 F 246/13) und die Zwangsvollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 31.000,00 Euro festgesetzt.

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