10 C 415/91•Amtsgericht Rheinberg, 1991-11-28, 10 C 415/91
Amtsgericht Rheinberg, 1991-11-28, 10 C 415/91
10 C 415/91Gericht erster Instanz28.11.1991
Regest
Der Eigentümer eines Grundstückes in einer Wohngegend, die aus Häusern und Gärten besteht, ist nicht berechtigt, seinem Nachbarn das Halten einer Katze zu verbieten, auch wenn diese auf seinem Grundstück frei herumläuft und es häufiger beschmutzt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rheinberg — 10 C 415/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-11-28
Aktenzeichen: 10 C 415/91
ECLI: ECLI:DE:AGWES2:1991:1128.10C415.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilabteilung
Normen: BGB § 1004; BGB § 242
Leitsätze
Der Eigentümer eines Grundstückes in einer Wohngegend, die aus Häusern und Gärten besteht, ist nicht berechtigt, seinem Nachbarn das Halten einer Katze zu verbieten, auch wenn diese auf seinem Grundstück frei herumläuft und es häufiger beschmutzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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