Amtsgericht Rheinberg, 2009-08-31, 12 C 365/08

12 C 365/08Gericht erster Instanz31.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 12 C 365/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-31

Aktenzeichen: 12 C 365/08

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2009:0831.12C365.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilabteilung

Normen: BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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