Amtsgericht Rheinberg, 2013-03-28, 11 C 195/11

11 C 195/11Gericht erster Instanz28.03.2013

Regest

Bei stehendem Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung in einem Parkhaus entfällt eine Haftung des Halters, wenn der aus einer Parklücke Ausparkende das stehende Fahrzeug übersieht. Kosten für einen vom Geschädigten eingeholten Kostenvoranschlag sind ersetzbar, wenn der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen wäre. Liegen die Kosten zur Einholung eines Voranschlags über 40,00 € muss der Kläger konkret zur Bemessung der Höhe vortragen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 11 C 195/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-28

Aktenzeichen: 11 C 195/11

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2013:0328.11C195.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilabteilung

Normen: StVG §§ 71, 18; BGB § 632 Abs. 3

Leitsätze

Bei stehendem Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung in einem Parkhaus entfällt eine Haftung des Halters, wenn der aus einer Parklücke Ausparkende das stehende Fahrzeug übersieht.

Kosten für einen vom Geschädigten eingeholten Kostenvoranschlag sind ersetzbar, wenn der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen wäre. Liegen die Kosten zur Einholung eines Voranschlags über 40,00 € muss der Kläger konkret zur Bemessung der Höhe vortragen.

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 630,37 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.11 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H. v. 131,37 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern als auferlegt.

  3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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