Amtsgericht Rheinberg, 2014-04-30, 18 Lw 24/13

18 Lw 24/13Gericht erster Instanz30.04.2014

Regest

Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücks-verkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Einem Kaufvertrag, der - wie vorliegend - der Verwirklichung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigender Belange dient, kann die Genehmigung nicht versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 18 Lw 24/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: 18 Lw 24/13

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2014:0430.18LW24.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht

Normen: GrdstVG § 2 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GrdstVG § 9 Abs. 6

Leitsätze

Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücks-verkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Einem Kaufvertrag, der - wie vorliegend - der Verwirklichung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigender Belange dient, kann die Genehmigung nicht versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag.

Tenor

Die Genehmigung nach § 2 GrdstVG in Bezug auf den Vertrag vom 21.02.2013, UR-Nr. 306/2013 des Notars U, wird erteilt.

Es wird festgestellt, dass ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nach § 4 RSiedlG in Bezug auf den o.g. Kaufvertrag nicht besteht.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 55.000 € festgesetzt

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