23 VI 569/15•Amtsgericht Rheinberg, 2016-01-31, 23 VI 569/15
Amtsgericht Rheinberg, 2016-01-31, 23 VI 569/15
23 VI 569/15Gericht erster Instanz31.01.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rheinberg — 23 VI 569/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-31
Aktenzeichen: 23 VI 569/15
ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2016:0131.23VI569.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Nachlassgericht
Normen: FamFG § 352 Abs. 1
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U Q erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C. wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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