Amtsgericht Rheinberg, 2016-01-31, 23 VI 569/15

23 VI 569/15Gericht erster Instanz31.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 23 VI 569/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-31

Aktenzeichen: 23 VI 569/15

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2016:0131.23VI569.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Nachlassgericht

Normen: FamFG § 352 Abs. 1

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U Q erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C. wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

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