Amtsgericht Rheinberg, 2019-02-13, 8 F 20/19

8 F 20/19Gericht erster Instanz13.02.2019

Regest

Im vorliegenden Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 8 F 20/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-13

Aktenzeichen: 8 F 20/19

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2019:0213.8F20.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: FamFG § 114 Abs. 4

Leitsätze

Im vorliegenden Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang.

Tenor

In der FamiliensacheA. gegen A.

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Antragsschrift schriftlich zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen.

Das Gericht wird Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erst nach Eingang der Auskünfte der Versorgungsträger über die Versorgungsanwartschaften der Beteiligten anberaumen. Diese Auskünfte können erst dann angefordert werden, wenn die Beteiligten ihre Unterlagen zum Versorgungsausgleich vollständig eingereicht haben.

Den Beteiligten wird aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses folgende zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen amtlichen Formulare - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - dem Gericht vorzulegen:

  • Fragebogen V 10 in dreifacher Ausfertigung

Im vorliegenden Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang.

Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es lediglich nicht für die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung und für die weiteren Fälle des § 114 Abs. 4 FamFG.

In jedem Fall wird das Gericht die Beteiligten im Scheidungstermin persönlich anhören.

Rheinberg, 13.02.2019AmtsgerichtDr. NRichter am Amtsgericht

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