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5 Ca 2325/19•Arbeitsgericht Aachen, 2020-07-16, 5 Ca 2325/19
5 Ca 2325/19Arbeitsgericht16.07.2020
1. Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen nach § 41 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW an die Feststellung der ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit durch den Betriebsarzt geknüpft. 2. Die Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsarztes steht im Interesse einer schnellen verbindlichen Klärung der Angelegenheit grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Gericht.
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 5 Ca 2325/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0716.5CA2325.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 41 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW
Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen nach § 41 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW an die Feststellung der ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit durch den Betriebsarzt geknüpft.
Die Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsarztes steht im Interesse einer schnellen verbindlichen Klärung der Angelegenheit grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Gericht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 8.056,88 EUR
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