1 Ca 83/13•Arbeitsgericht Arnsberg, 2013-06-25, 1 Ca 83/13
Arbeitsgericht Arnsberg, 2013-06-25, 1 Ca 83/13
1 Ca 83/13Arbeitsgericht25.06.2013
Regest
Gemäß § 4 Abs. 3 TV BZ ME hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Der Branchenzuschlag ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 TV BZ ME nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist aber gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME auf gezahlte übertarifliche Leistungen anrechenbar.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Arnsberg — 1 Ca 83/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-25
Aktenzeichen: 1 Ca 83/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGAR:2013:0625.1CA83.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Leitsätze
Gemäß § 4 Abs. 3 TV BZ ME hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Der Branchenzuschlag ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 TV BZ ME nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist aber gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME auf gezahlte übertarifliche Leistungen anrechenbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 272,45 € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
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