Arbeitsgericht Bielefeld, 2005-12-14, 3 Ca 2303/05

3 Ca 2303/05Arbeitsgericht14.12.2005

Regest

Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 2303/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-14

Aktenzeichen: 3 Ca 2303/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2005:1214.3CA2303.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG EKD

Leitsätze

Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 08.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.420,00 EUR festgesetzt.

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