3 Ca 2303/05•Arbeitsgericht Bielefeld, 2005-12-14, 3 Ca 2303/05
Arbeitsgericht Bielefeld, 2005-12-14, 3 Ca 2303/05
3 Ca 2303/05Arbeitsgericht14.12.2005
Regest
Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 2303/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 3 Ca 2303/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2005:1214.3CA2303.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG EKD
Leitsätze
Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 08.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.420,00 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.