5 BV 70/08•Arbeitsgericht Bielefeld, 2009-02-17, 5 BV 70/08
Arbeitsgericht Bielefeld, 2009-02-17, 5 BV 70/08
5 BV 70/08Arbeitsgericht17.02.2009
Regest
Zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates bei der beabsichtigten Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört auch, dass dem Betriebsrat der Name des betroffenen Leiharbeitnehmers mitgeteilt wird.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Bielefeld — 5 BV 70/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: 5 BV 70/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2009:0217.5BV70.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Leitsätze
Zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates bei der beabsichtigten Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört auch, dass dem Betriebsrat der Name des betroffenen Leiharbeitnehmers mitgeteilt wird.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmer mitzuteilen.
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Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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