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4 Ca 88/21•Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-01-19, 4 Ca 88/21
4 Ca 88/21Arbeitsgericht19.01.2022
Die tatsächliche Vertragsdurchführung basiert auf dem jeweiligen Beschäftigungsbedarf und lässt weder Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch lässt sie den Willen zur abweichenden Festlegung des Stundenvolumens für die Zukunft erkennen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 4 Ca 88/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0119.4CA88.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 293 ff, 611 a, 615 BGB, § 12 TzBfG
Die tatsächliche Vertragsdurchführung basiert auf dem jeweiligen Beschäftigungsbedarf und lässt weder Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch lässt sie den Willen zur abweichenden Festlegung des Stundenvolumens für die Zukunft erkennen.
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