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1 Ca 2208/21•Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-03-04, 1 Ca 2208/21
1 Ca 2208/21Arbeitsgericht04.03.2022
Außerordentliche Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfpasses. Die Absicht, die Nachweispflicht des § 28 b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf vom 18.02.2022 – 11 Ca 5388/21 sowie Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 29.03.2022 – 2 Ca 2298/21)
Entscheidungsdatum: 2022-03-04
Aktenzeichen: 1 Ca 2208/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0304.1CA2208.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 28 b Abs. 1 IfSG
Außerordentliche Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfpasses. Die Absicht, die Nachweispflicht des § 28 b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen
(so auch Arbeitsgericht Düsseldorf vom 18.02.2022 – 11 Ca 5388/21 sowie Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 29.03.2022 – 2 Ca 2298/21)
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.179,64 € festgesetzt.
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