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1 Ca 421/23•Arbeitsgericht Bielefeld, 2023-06-22, 1 Ca 421/23
1 Ca 421/23Arbeitsgericht22.06.2023
Auslegung eines vom 27.07.2022 datierenden Sozialplans, der als Referenz für die Höhe einer Sozialplanabfindung nur einen bestimmten Monat, nämlich den Monat Mai 2022 zugrunde legt, was im Fall des Klägers, der aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit in diesem Monat keinen Entgeltanspruch hat, dazu führt, dass der Sozialplanabfindungsanspruch der Höhe nach mit „0“ valutiert.
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: 1 Ca 421/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2023:0622.1CA421.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG
Auslegung eines vom 27.07.2022 datierenden Sozialplans, der als Referenz für die Höhe einer Sozialplanabfindung nur einen bestimmten Monat, nämlich den Monat Mai 2022 zugrunde legt, was im Fall des Klägers, der aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit in diesem Monat keinen Entgeltanspruch hat, dazu führt, dass der Sozialplanabfindungsanspruch der Höhe nach mit „0“ valutiert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.480,00 € festgesetzt.
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