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2 BV 30/20•Arbeitsgericht Bonn, 2020-11-04, 2 BV 30/20
2 BV 30/20Arbeitsgericht04.11.2020
1. Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung von Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. 2. Die Durchführung einer Betriebsspaltung ohne zuvor mit dem Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung beraten zu haben, verletzt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 111 Satz 1 BetrVG.
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 2 BV 30/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2020:1104.2BV30.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: BetrVG § 111, RL 2002/14/EG
Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung von Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen.
Die Durchführung einer Betriebsspaltung ohne zuvor mit dem Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung beraten zu haben, verletzt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 111 Satz 1 BetrVG.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. durch die Durchführung der Betriebsspaltung des A. ohne den Antragsteller unterrichtet und mit ihm beraten zu haben, das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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