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3 Ca 2321/20•Arbeitsgericht Bonn, 2021-05-17, 3 Ca 2321/20
3 Ca 2321/20Arbeitsgericht17.05.2021
Erfüllt wird der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt
Entscheidungsdatum: 2021-05-17
Aktenzeichen: 3 Ca 2321/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2021:0517.3CA2321.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 888 ZPO
Erfüllt wird der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt
ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 €
(in Worten: zweitausendvierhundert Euro) verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.200,00 € (in Worten: eintausendzweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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