3 Ca 1779/16•Arbeitsgericht Bochum, 2017-05-03, 3 Ca 1779/16
Arbeitsgericht Bochum, 2017-05-03, 3 Ca 1779/16
3 Ca 1779/16Arbeitsgericht03.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Bochum — 3 Ca 1779/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 3 Ca 1779/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGBO:2017:0503.3CA1779.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 770,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 85,60 € seit dem 01.09.2016, 04.10.2016, 02.11.2016, 01.12.2016, 02.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 03.04.2017 und 02.05.2017 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 762,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Tarifentgelt der Tarifgruppe BG1 ab dem sechsten Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di vom 18.08.2015 in Höhe von derzeit 1.976,80 € zu zahlen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird 3.741,58 € festgesetzt.
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