7 Ca 9307/01•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-04-10, 7 Ca 9307/01
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-04-10, 7 Ca 9307/01
7 Ca 9307/01Arbeitsgericht10.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 9307/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-10
Aktenzeichen: 7 Ca 9307/01
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2002:0410.7CA9307.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.2001 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Reinigungskraft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in einem Umfang von 39 Wochenstunden zu beschäftigen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert wird auf 11.657,46 € festgesetzt.
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