Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-20, 10 Ca 2421/02

10 Ca 2421/02Arbeitsgericht20.11.2002

Regest

Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Betriffs "einseitige Freiendlücke" i. S. d. Ziffer. 5.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Beihilfeordnung NW in der 2002 geltenden Fasung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 2421/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-20

Aktenzeichen: 10 Ca 2421/02

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2002:1120.10CA2421.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Betriffs "einseitige Freiendlücke" i. S. d. Ziffer. 5.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Beihilfeordnung NW in der 2002 geltenden Fasung.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.538,54 € zu zahlen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 2.538,54 €

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