10 Ca 2421/02•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-20, 10 Ca 2421/02
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-20, 10 Ca 2421/02
10 Ca 2421/02Arbeitsgericht20.11.2002
Regest
Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Betriffs "einseitige Freiendlücke" i. S. d. Ziffer. 5.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Beihilfeordnung NW in der 2002 geltenden Fasung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 2421/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-20
Aktenzeichen: 10 Ca 2421/02
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2002:1120.10CA2421.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Betriffs "einseitige Freiendlücke" i. S. d. Ziffer. 5.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Beihilfeordnung NW in der 2002 geltenden Fasung.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.538,54 € zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 2.538,54 €
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