Arbeitsgericht Düsseldorf, 2003-11-05, 10 Ca 8003/03

10 Ca 8003/03Arbeitsgericht05.11.2003

Regest

1. Für den Ersatz von Kosten, die einem Arbeitgeber durch die Videoüberwachung eines Arbeitnehmers entstehen, gelten die gleichen Grundsätze wie für den Ersatz von Detektivkosten. Die Kosten einer Videoüberwachung sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um sog. Vorsorgekosten handelt, die unabhängig von einem schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben entstehen. 2. Erstattungsfähige Kosten einer Videoüberwachung liegen vor, wenn gegen den Arbeitnehmer ein konkreter Verdacht vorliegt, daraufhin die Videoüberwachung durchgeführt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Kein die Haftung des Arbeitnehmers begründender konkreter Verdacht liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber noch darum geht, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen. 3. Eine unzulässige, weil das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzende Videoüberwachung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 8003/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-05

Aktenzeichen: 10 Ca 8003/03

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2003:1105.10CA8003.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

  1. Für den Ersatz von Kosten, die einem Arbeitgeber durch die Videoüberwachung eines Arbeitnehmers entstehen, gelten die gleichen Grundsätze wie für den Ersatz von Detektivkosten. Die Kosten einer Videoüberwachung sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um sog. Vorsorgekosten handelt, die unabhängig von einem schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben entstehen.

  2. Erstattungsfähige Kosten einer Videoüberwachung liegen vor, wenn gegen den Arbeitnehmer ein konkreter Verdacht vorliegt, daraufhin die Videoüberwachung durchgeführt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Kein die Haftung des Arbeitnehmers begründender konkreter Verdacht liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber noch darum geht, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen.

  3. Eine unzulässige, weil das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzende Videoüberwachung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

  4. Der Streitwert beträgt 2244,60 EUR.

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