6 Ca 6528/07•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-17, 6 Ca 6528/07
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-17, 6 Ca 6528/07
6 Ca 6528/07Arbeitsgericht17.03.2008
Regest
1. Für Klagen von Organvertretern im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. 2. Dies gilt auch dann, wenn Kündigungsschutzklage mit der Behautpung erhoben wird, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sog."sic-non"- Fällen findet insoweit keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 6528/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-17
Aktenzeichen: 6 Ca 6528/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0317.6CA6528.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
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Für Klagen von Organvertretern im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
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Dies gilt auch dann, wenn Kündigungsschutzklage mit der Behautpung erhoben wird, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sog."sic-non"- Fällen findet insoweit keine Anwendung.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen.
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