Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-17, 6 Ca 6528/07

6 Ca 6528/07Arbeitsgericht17.03.2008

Regest

1. Für Klagen von Organvertretern im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. 2. Dies gilt auch dann, wenn Kündigungsschutzklage mit der Behautpung erhoben wird, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sog."sic-non"- Fällen findet insoweit keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 6528/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-17

Aktenzeichen: 6 Ca 6528/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0317.6CA6528.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

  1. Für Klagen von Organvertretern im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.

  2. Dies gilt auch dann, wenn Kündigungsschutzklage mit der Behautpung erhoben wird, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sog."sic-non"- Fällen findet insoweit keine Anwendung.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen.

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