13 Ca 4939/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-28, 13 Ca 4939/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-28, 13 Ca 4939/08
13 Ca 4939/08Arbeitsgericht28.11.2008
Regest
1. Die Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist keine Arbeitsleistung im Sinne des § 106 Satz 1 GewO. 2. Der Arbeitgeber kann die Meldepflicht des § 5 Abs. 1 EFZG zwar konkretisieren aber nicht nach billigem Ermessen erweitern.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 4939/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-28
Aktenzeichen: 13 Ca 4939/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1128.13CA4939.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
- Die Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist keine Arbeitsleistung im Sinne des § 106 Satz 1 GewO.
- Der Arbeitgeber kann die Meldepflicht des § 5 Abs. 1 EFZG zwar konkretisieren aber nicht nach billigem Ermessen erweitern.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 13.08.2008 sowie unter dem 18.09.2008 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Streitwert: 4.104,46 Euro.
Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
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