Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-16, 10 Ca 5702/08

10 Ca 5702/08Arbeitsgericht16.12.2008

Regest

1.Gleitzeitmanipulationen wie etwa der Stempeluhrmissbrauch können eine ordentliche und je nach den Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (im Anschluss an BAG, 24.11.2005, 2 AZR 39/05; BAG 12.08.1999, 2 AZR 832/98). 2.Bei einer Tatkündigung ist es Aufgabe des darlegungspflichtigen Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer behauptete alternative Möglichkeiten zu der angeblichen Pflichtverletzung auszuräumen. 3.Auf Gründe, zu denen er den Betriebsrat/Personalrat nicht ausreichend angehört hat, kann der Arbeitgeber eine Kündigung im Prozess nicht stützen (im Anschluss an BAG 18.10.2006, 2 AZR 676/05).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 5702/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 10 Ca 5702/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1216.10CA5702.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: .

Leitsätze

1.Gleitzeitmanipulationen wie etwa der Stempeluhrmissbrauch können eine ordentliche und je nach den Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (im Anschluss an BAG, 24.11.2005, 2 AZR 39/05; BAG 12.08.1999, 2 AZR 832/98). 2.Bei einer Tatkündigung ist es Aufgabe des darlegungspflichtigen Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer behauptete alternative Möglichkeiten zu der angeblichen Pflichtverletzung auszuräumen. 3.Auf Gründe, zu denen er den Betriebsrat/Personalrat nicht ausreichend angehört hat, kann der Arbeitgeber eine Kündigung im Prozess nicht stützen (im Anschluss an BAG 18.10.2006, 2 AZR 676/05).

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des c.es vom 15.09.2008 nicht beendet worden ist.

2.Das c. wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Tarifbeschäftigter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..

4.Der Streitwert beträgt 14.725,-- €.

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