4 Ca 4492/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-06, 4 Ca 4492/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-06, 4 Ca 4492/09
4 Ca 4492/09Arbeitsgericht06.07.2009
Regest
§ 20 TVöD ist dahingehend zu verstehen, dass für die Berechnung der Jahressonderzahlung auch Zahlungen zu berücksichtigen sind, die für die Monate Juni bis September eines Kalenderjahres verspätet gezahlt werden. Dieses gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer Änderung der Tarifvorschriften nachträglich erbringt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 4492/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-06
Aktenzeichen: 4 Ca 4492/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0706.4CA4492.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 20 TVöD
Leitsätze
§ 20 TVöD ist dahingehend zu verstehen, dass für die Berechnung der Jahressonderzahlung auch Zahlungen zu berücksichtigen sind, die für die Monate Juni bis September eines Kalenderjahres verspätet gezahlt werden. Dieses gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer Änderung der Tarifvorschriften nachträglich erbringt.
Tenor
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 233,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Der Streitwert beträgt 233,86 €.
-
Die Berufung wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.