Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-30, 6 Ca 2377/09

6 Ca 2377/09Arbeitsgericht30.07.2009

Regest

1. Die Annulierung einer ersten kirchlichen Ehe löst diese ex-tunc auf. 2. Die Eingehung einer standesamtlichen zweiten Ehe führt bei Erfolg eines Annulierungsverfahrens der ersten kirchlichen Ehe nicht zu einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund. 3. Die Durchführung eines Annulierungsverfahrens ist kein Verstoß gegen die Unauflöslichkeit der Ehe als tragendem Grundsatz der katholischen Kirche und führt nicht zu einem Kündigungsgrund.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 2377/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-30

Aktenzeichen: 6 Ca 2377/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0730.6CA2377.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG, can. §§ 1085, 1060 cic, art. 4,5 GG

Leitsätze

  1. Die Annulierung einer ersten kirchlichen Ehe löst diese ex-tunc auf.
  2. Die Eingehung einer standesamtlichen zweiten Ehe führt bei Erfolg eines Annulierungsverfahrens der ersten kirchlichen Ehe nicht zu einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund.
  3. Die Durchführung eines Annulierungsverfahrens ist kein Verstoß gegen die Unauflöslichkeit der Ehe als tragendem Grundsatz der katholischen Kirche und führt nicht zu einem Kündigungsgrund.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2009 nicht aufgelöst ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Leitenden Arzt der Abteilung Medizinische Klinik (Innere Medizin) am T. weiterzubeschäftigen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.Streitwert: 484.639,70 €.

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