7 Ca 1724/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-06, 7 Ca 1724/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-06, 7 Ca 1724/09
7 Ca 1724/09Arbeitsgericht06.10.2009
Regest
Eine Ferienüberhangsregelung kann gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Ein Schulbusfharer wird unangemessen benachteiligt, wenn eine Vertragsregelung pauschal besagt, dass das Arbeitsverhältnis während der "Schließungszeiten der Schulen" ruht, soweit der zustehende Jahresurlaub überschritten wird (kritisch zu BAG 10.1.2007 - 6 AZR 85/06).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 1724/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-06
Aktenzeichen: 7 Ca 1724/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:1006.7CA1724.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 307 BGB; § 3 EFZG
Leitsätze
Eine Ferienüberhangsregelung kann gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Ein Schulbusfharer wird unangemessen benachteiligt, wenn eine Vertragsregelung pauschal besagt, dass das Arbeitsverhältnis während der "Schließungszeiten der Schulen" ruht, soweit der zustehende Jahresurlaub überschritten wird (kritisch zu BAG 10.1.2007 - 6 AZR 85/06).
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 6. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Berufung wird zugelassen.
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Der Streitwert beträgt 282,84 €.
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