7 Ca 4108/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-11-03, 7 Ca 4108/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-11-03, 7 Ca 4108/09
7 Ca 4108/09Arbeitsgericht03.11.2009
Regest
Eine Kündigung außerhalb des KSchG kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Arbeitgeber in einen unvereinbaren Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzt. Durfte der Arbeitnehmer aufgrund eines Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis noch längere Zeit fortbesteht, ist eine kurz darauf ausgesprochene Kündigung unwirksam. Eine vier Monate später ausgesprochene Kündigung erfolgt nicht "kurz darauf", jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungsfrist lediglich drei Monate beträgt. Bei einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vor. Die Anrechnung eines Zwischenverdienstes scheidet aus (im Anschluss an BAG 19.3.2002 - 9 AZR 16/01; gegen BAG 23.1.2008 - 5 AZR 393/07). Ein Anspruch wird nicht durch Verweis auf Anlagen hinreichend dargelegt. Beigefügte Anlagen sollen es lediglich ermöglichen, den Vortrag einer Partei anhand der Beleg zu überprüfen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 4108/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 7 Ca 4108/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:1103.7CA4108.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 174 BGB; § 180 BGB; § 242 BGB; § 615 BGB
Leitsätze
Eine Kündigung außerhalb des KSchG kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Arbeitgeber in einen unvereinbaren Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzt. Durfte der Arbeitnehmer aufgrund eines Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis noch längere Zeit fortbesteht, ist eine kurz darauf ausgesprochene Kündigung unwirksam. Eine vier Monate später ausgesprochene Kündigung erfolgt nicht "kurz darauf", jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungsfrist lediglich drei Monate beträgt.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vor. Die Anrechnung eines Zwischenverdienstes scheidet aus (im Anschluss an BAG 19.3.2002 - 9 AZR 16/01; gegen BAG 23.1.2008 - 5 AZR 393/07).
Ein Anspruch wird nicht durch Verweis auf Anlagen hinreichend dargelegt. Beigefügte Anlagen sollen es lediglich ermöglichen, den Vortrag einer Partei anhand der Beleg zu überprüfen.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.421,71 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35%.
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Der Streitwert beträgt 55.421,71 €.
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