6 Ca 5602/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-11-05, 6 Ca 5602/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-11-05, 6 Ca 5602/09
6 Ca 5602/09Arbeitsgericht05.11.2009
Regest
Dienstordnungsangestellte sind Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Ihnen steht ein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs der Richtlinie in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Dieser Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht auch dann, wenn ein Dienstordnungsangestellter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Für einen Urlaubsabgeltungsanspruch, für Urlaubsansprüche, die über den Mindesturlaub der RL 2003/88/EG hinausgehen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 5602/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-05
Aktenzeichen: 6 Ca 5602/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:1105.6CA5602.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
Dienstordnungsangestellte sind Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Ihnen steht ein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs der Richtlinie in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Dieser Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht auch dann, wenn ein Dienstordnungsangestellter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Für einen Urlaubsabgeltungsanspruch, für Urlaubsansprüche, die über den Mindesturlaub der RL 2003/88/EG hinausgehen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.920,06 EUR (i.W. eintausendneunhundertzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2009 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.
5.Der Streitwert beträgt 40.080,14 €.
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