Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-01-15, 13 BV 97/09

13 BV 97/09Arbeitsgericht15.01.2010

Regest

1.Eine Spezialisierung der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers gegenüber denen eines anderen Arbeitgebers schließt das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zwischen diesen beiden Arbeitgebern nicht aus. Auch wenn die Betreuung je nach Kunde dem einen oder dem anderen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern zufällt, kann ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegen. 2.Auch die Vereinbarung eines Einsichtnahmerechts mit dem Auftraggeber eines der Arbeitgeber ("Open-Book-Prinzip") schließt einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht aus. 3.Der Begriff "Wesentlich" in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist betriebsverfassungsspezifisch auszulegen. Bloße Umbenennungen einzelner Positionen stellen keine "wesentliche" Änderung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 BV 97/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-15

Aktenzeichen: 13 BV 97/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0115.13BV97.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG

Leitsätze

1.Eine Spezialisierung der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers gegenüber denen eines anderen Arbeitgebers schließt das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zwischen diesen beiden Arbeitgebern nicht aus. Auch wenn die Betreuung je nach Kunde dem einen oder dem anderen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern zufällt, kann ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegen.

2.Auch die Vereinbarung eines Einsichtnahmerechts mit dem Auftraggeber eines der Arbeitgeber ("Open-Book-Prinzip") schließt einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht aus.

3.Der Begriff "Wesentlich" in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist betriebsverfassungsspezifisch auszulegen. Bloße Umbenennungen einzelner Positionen stellen keine "wesentliche" Änderung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) ein Gemeinschaftsbetrieb besteht.

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