Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-02-26, 10 Ca 8032/09

10 Ca 8032/09Arbeitsgericht26.02.2010

Regest

Die Tätigkeit als alleinige Sachbearbeiterin in der Vergabestelle eines Polizeipräsidiums führt nicht automatisch zur Annahme des Heraushebungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT. Im Eingruppierungsprozess finden die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht u. a. in der Entscheidung vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - aufgestellt hat.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 8032/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-26

Aktenzeichen: 10 Ca 8032/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0226.10CA8032.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: Vergütungsgruppe III 1a. BAT

Leitsätze

Die Tätigkeit als alleinige Sachbearbeiterin in der Vergabestelle eines Polizeipräsidiums führt nicht automatisch zur Annahme des Heraushebungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT. Im Eingruppierungsprozess finden die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht u. a. in der Entscheidung vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - aufgestellt hat.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.342,80 Euro.

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