5 BV 215/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-16, 5 BV 215/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-16, 5 BV 215/08
5 BV 215/08Arbeitsgericht16.03.2010
Regest
Eine gemeinnützige Gesellschaft, die die Förderung des Blutspendewesens zum Gegenstand hat, ist nicht ohne weiteres ein Tendenzunternehmen, das karitativen Bestimmungen dient. Die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens ist nach § 118 BetrVG nicht ausreichend. Ein karitativer Zweck erfordert einen sozialen Dienst am Einzelnen. Die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparten genügt nicht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 BV 215/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-16
Aktenzeichen: 5 BV 215/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0316.5BV215.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 118 BetrVG, §§ 1, 3 TFG
Leitsätze
Eine gemeinnützige Gesellschaft, die die Förderung des Blutspendewesens zum Gegenstand hat, ist nicht ohne weiteres ein Tendenzunternehmen, das karitativen Bestimmungen dient. Die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens ist nach § 118 BetrVG nicht ausreichend. Ein karitativer Zweck erfordert einen sozialen Dienst am Einzelnen. Die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparten genügt nicht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist.
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