Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-16, 5 BV 215/08

5 BV 215/08Arbeitsgericht16.03.2010

Regest

Eine gemeinnützige Gesellschaft, die die Förderung des Blutspendewesens zum Gegenstand hat, ist nicht ohne weiteres ein Tendenzunternehmen, das karitativen Bestimmungen dient. Die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens ist nach § 118 BetrVG nicht ausreichend. Ein karitativer Zweck erfordert einen sozialen Dienst am Einzelnen. Die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparten genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 BV 215/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-16

Aktenzeichen: 5 BV 215/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0316.5BV215.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 118 BetrVG, §§ 1, 3 TFG

Leitsätze

Eine gemeinnützige Gesellschaft, die die Förderung des Blutspendewesens zum Gegenstand hat, ist nicht ohne weiteres ein Tendenzunternehmen, das karitativen Bestimmungen dient. Die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens ist nach § 118 BetrVG nicht ausreichend. Ein karitativer Zweck erfordert einen sozialen Dienst am Einzelnen. Die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparten genügt nicht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.