Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-19, 13 Ca 8390/09

13 Ca 8390/09Arbeitsgericht19.03.2010

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 8390/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-19

Aktenzeichen: 13 Ca 8390/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0319.13CA8390.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Leitsätze

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Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 360,33 EUR (i. W. dreihundertsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.859,51 EUR (i. W. dreitausendachthundertneunundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die zu den Ziffern 1) und 2) ausgeurteilten Beträge bei Zahlung eine Entgeltabrechnung zu erteilen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.432,00 EUR (i. W. viertausendvierhundertzweiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.432,00 EUR (i. W. viertausendvierhundertzweiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
    1. Die Widerklage wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Streitwert: 67.196,17 €.
    1. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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