12 Ca 8272/06•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-15, 12 Ca 8272/06
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-15, 12 Ca 8272/06
12 Ca 8272/06Arbeitsgericht15.07.2010
Regest
Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 8272/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-15
Aktenzeichen: 12 Ca 8272/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0715.12CA8272.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Leitsätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.
Tenor
wird der Antrag der Beklagten vom 05.03.2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
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