4 BV 80/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-28, 4 BV 80/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-28, 4 BV 80/10
4 BV 80/10Arbeitsgericht28.07.2010
Regest
Das Fehlverhalten eines Wahlvorstandsmitglieds bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, die ihm bekannte Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags nicht mitzuteilen, führt dann zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wenn dadurch eine Korrektur der Liste vereitelt wird.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BV 80/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-28
Aktenzeichen: 4 BV 80/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0728.4BV80.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 6, 7, 8 WO 2001 BetrVG
Leitsätze
Das Fehlverhalten eines Wahlvorstandsmitglieds bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, die ihm bekannte Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags nicht mitzuteilen, führt dann zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wenn dadurch eine Korrektur der Liste vereitelt wird.
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 wird für unwirksam erklärt.
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