Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-03, 10 BVGa 21/10

10 BVGa 21/10Arbeitsgericht03.08.2010

Regest

Teilt ein Arbeitgeber der bei ihm aufgrund Tarifvertrags bestehenden Personalvertretung Gesamt im Februar mit, er beabsichtige im Sommerflugplan bestimmte Flugumläufe - wie schon in den Vorjahren - durchzuführen und widerspricht die Personalvertretung weder dieser Gesamtplanung noch den gesondert vorgelegten monatlichen Planungen für Mai und Juni, so kann die Arbeitnehmervertretung nicht Ende Juli die Unterlassung der Durchführung der Umläufe im Wege der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf den Widerspruch gegen die Monatsplanung für den Monat Juli verlangen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 BVGa 21/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-03

Aktenzeichen: 10 BVGa 21/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0803.10BVGA21.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 85 Abs. 2 ArbGG; § 62 Abs. 1 Buchst. b Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU

Leitsätze

Teilt ein Arbeitgeber der bei ihm aufgrund Tarifvertrags bestehenden Personalvertretung Gesamt im Februar mit, er beabsichtige im Sommerflugplan bestimmte Flugumläufe - wie schon in den Vorjahren - durchzuführen und widerspricht die Personalvertretung weder dieser Gesamtplanung noch den gesondert vorgelegten monatlichen Planungen für Mai und Juni, so kann die Arbeitnehmervertretung nicht Ende Juli die Unterlassung der Durchführung der Umläufe im Wege der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf den Widerspruch gegen die Monatsplanung für den Monat Juli verlangen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen

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