8 Ca 4900/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 8 Ca 4900/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 8 Ca 4900/10
8 Ca 4900/10Arbeitsgericht10.11.2010
Regest
Bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Vorgesetzten können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 8 Ca 4900/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 8 Ca 4900/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:1110.8CA4900.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Vorgesetzten können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 14.07.2010 nicht mit sofortiger Wirkung bzw. hilfsweise nicht zum 31.03.2010 aufgelöst wird.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 3.984,00 €.
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