4 Ca 6685/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-15, 4 Ca 6685/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-15, 4 Ca 6685/10
4 Ca 6685/10Arbeitsgericht15.12.2010
Regest
Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt es dem Land nicht, Bewerber, die bereits endgültig das Zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, vom berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ("Seiteneinsteig") auszuschließen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 6685/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 4 Ca 6685/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:1215.4CA6685.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze
Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt es dem Land nicht, Bewerber, die bereits endgültig das Zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, vom berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ("Seiteneinsteig") auszuschließen.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Der Streitwert beträgt 9.000,00 €.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land berechtigt ist, die Klägerin vom so genannten "Seiteneinstieg" auszuschließen, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt endgültig nicht bestanden hat.
Die Klägerin ist 49 Jahre alt. Sie hat die Erste Staatsprüfung für das Lehramt in den Sekundarstufen I und II für die Fächer Geographie und Sport bestanden. Nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes hat sie die Zweite Staatsprüfung auch in der Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden. Dieses wurde am 15.08.2007 rechtskräftig festgestellt.
Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin im Anschluss verschiedentlich als Vertretungslehrkraft.
Die Klägerin bewarb sich im Frühjahr 2010 auf eine Stelle an einer Schule in E.. Diese lud die Klägerin am 24.06.2010 zum Vorstellungsgespräch. Die Schule gab die Empfehlung ab, die Klägerin einzustellen. Mit Schreiben vom 24.06.2010 teilte ihr die Bezirksregierung mit, dass sie beabsichtige, die Klägerin zum 23.08.2010 einzustellen, wobei die Klägerin dann zunächst 24 Monate bei entsprechender Reduzierung der Stunden berufsbegleitend ausgebildet würde (Bl. 13ff. d.A.). Dem Schreiben war eine Annahmeerklärung beigefügt, in der die Klägerin die Erklärung abgeben sollte, dass sie nicht bereits die Zweite Staatsprüfung im Lehramt nicht bzw. endgültig nicht bestanden hatte. Auf Nachfrage der Klägerin bei der Bezirksregierung erklärte diese, dass die Klägerin die Annahme nur mit dieser Erklärung abgeben könne. Daraufhin nahm die Klägerin von der Annahmeerklärung Abstand.
Mit ihrer am 19.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass sie trotz Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung zum Lehramt nicht von einer Einstellung als sogenannte "Seiteneinsteigerin" ausgeschlossen sei.
Sie vertritt die Auffassung, der Ausschluss der Bewerber, die endgültig die Zweite Staatsprüfung für das L ehramt nicht bestanden haben, verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Schließlich stelle das beklagte Land als Vertretungskräfte Lehrer mit erheblich geringeren Qualifikationen ein. Im Übrigen habe sich die Klägerin in ihrer Vertretungstätigkeit bewährt.
Zudem liege ein massiver Verfassungsverstoß vor, wenn gleichzeitig Bewerber, deren in der Europäischen Union erworbene Abschlüsse durch das beklagte Land anerkannt werden, problemlos zugelassen würden.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, eine Bewerbung der Klägerin als Seiteneinsteigerin in den öffentlichen Schuldienst des Landes deshalb auszuschließen, weil die Klägerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, dass für den Fall der unbefristeten Einstellung in den Schuldienst keine Ungleichbehandlung vorliege, da für die Dauerbeschäftigung regelmäßig die Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung erforderlich sei. An die Dauerbeschäftigten sei ein höherer Anspruch in Bezug auf die Qualifikation zu stellen. Durch den so genannten Seiteneinstieg solle nicht die Möglichkeit geschaffen werden, einen dritten Versuch für die Zweite Staatsprüfung zu unternehmen. Die Klägerin hätte gar kein Einstellungsangebot erhalten, wenn das beklagte Land gewusst hätte, dass sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
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