Arbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-15, 2 Ca 2404/12

2 Ca 2404/12Arbeitsgericht15.05.2012

Regest

Ein Arbeitgeber muss einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, 29.06.1988 5 AZR 433/87). Es kann dahinstehen, ob ein Bewerber je nach Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten für erforderlich halten darf. Jedenfalls ist es nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 2404/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-15

Aktenzeichen: 2 Ca 2404/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2012:0515.2CA2404.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 670 BGB

Leitsätze

Ein Arbeitgeber muss einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, 29.06.1988 5 AZR 433/87).

Es kann dahinstehen, ob ein Bewerber je nach Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten für erforderlich halten darf. Jedenfalls ist es nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 195,00 €.

4.Die Berufung wird zugelassen.

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