Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-08, 11 Ca 6953/12

11 Ca 6953/12Arbeitsgericht08.03.2013

Regest

1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG liegt regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Ferner ist er auch dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen wäre. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für eine Streitigkeit über die Beendigung eines Vertrages über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft bzw. eines so genannen "Partner-Vertrages" nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG eröffnet, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesem Vertrag und dem Arbeitsverhältnis der Parteien besteht. 3. Die mögliche rechtliche Selbstständigkeit eines Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft bzw. eines so genannten "Partner-Vertrages" und die damit ggf. verbundene Anwendung handels- oder gesellschaftsrechtlicher Vorschriften steht einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 Ca 6953/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-08

Aktenzeichen: 11 Ca 6953/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0308.11CA6953.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG

Leitsätze

  1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG liegt regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Ferner ist er auch dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen wäre.

  2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für eine Streitigkeit über die Beendigung eines Vertrages über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft bzw. eines so genannen "Partner-Vertrages" nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG eröffnet, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesem Vertrag und dem Arbeitsverhältnis der Parteien besteht.

  3. Die mögliche rechtliche Selbstständigkeit eines Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft bzw. eines so genannten "Partner-Vertrages" und die damit ggf. verbundene Anwendung handels- oder gesellschaftsrechtlicher Vorschriften steht einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG nicht entgegen.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

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