14 Ca 4050/14•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2014-11-14, 14 Ca 4050/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2014-11-14, 14 Ca 4050/14
14 Ca 4050/14Arbeitsgericht14.11.2014
Regest
1. Der Anspruch eines Nachzüglers gegen den Insolvenzschuldner kann und muss zunächst im Wege der Zwischenfeststellungsklge nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden, wenn er durch den Arbeitgeber bestritten wird, bevor gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2InsO eine Nachfrist zur Erfüllung gesetzt werden kann. 2. Aus § 259 Abs. 1 InsO folgt, dass, nachdem ein Insolvenzplan in Bestandskraft erwachsen und das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, der Insolvenzschuldner nunmehr wieder in die Forderungen eintritt und damit passivlegitimiert ist. 3. Auch wenn die Quote des Insolvenzplans auch für den Nachzügler gemäß § 254b InsO gilt, kann eine Feststellung in voller Höhe des zugrundeliegenden Anspruchs erfolgen. 4. Eine Regelung, wonach teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen bei den Zahlungen aufgrund eines Insolvenzplans nur berücksichtigt werden, wenn spätestens innerhalb von einem Monat nach rechtskraft des Beschlusses oder der Bestätigung des Insolvenzplans ein Feststellungsrechtstreit gemäß § 184 InsO rechtshängig gemacht wird, ist dahingehend auszulegen, dass dies lediglich bestrittene Forderungen vor Schließung der Tabelle betrifft.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 Ca 4050/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 14 Ca 4050/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2014:1114.14CA4050.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 259 Abs. 1 InsO, § 260 Abs. 1 InsO, § 254b InsO, § 189 InsO, § 259 Abs. 1 InsO
Leitsätze
- Der Anspruch eines Nachzüglers gegen den Insolvenzschuldner kann und muss zunächst im Wege der Zwischenfeststellungsklge nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden, wenn er durch den Arbeitgeber bestritten wird, bevor gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2InsO eine Nachfrist zur Erfüllung gesetzt werden kann.
- Aus § 259 Abs. 1 InsO folgt, dass, nachdem ein Insolvenzplan in Bestandskraft erwachsen und das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, der Insolvenzschuldner nunmehr wieder in die Forderungen eintritt und damit passivlegitimiert ist.
- Auch wenn die Quote des Insolvenzplans auch für den Nachzügler gemäß § 254b InsO gilt, kann eine Feststellung in voller Höhe des zugrundeliegenden Anspruchs erfolgen.
- Eine Regelung, wonach teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen bei den Zahlungen aufgrund eines Insolvenzplans nur berücksichtigt werden, wenn spätestens innerhalb von einem Monat nach rechtskraft des Beschlusses oder der Bestätigung des Insolvenzplans ein Feststellungsrechtstreit gemäß § 184 InsO rechtshängig gemacht wird, ist dahingehend auszulegen, dass dies lediglich bestrittene Forderungen vor Schließung der Tabelle betrifft.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2014 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte zu 37 % und der Kläger zu 63%.
3.Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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