Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-20, 2 Ca 4459/14

2 Ca 4459/14Arbeitsgericht20.01.2015

Regest

Ist Annahmeverzug für eine Tätigkeit von zwölf Wochenarbeitsstunden zu zahlen, so wird der Zwischenverdienst, der bei einerTätigkeit mit 17 Wochenarbeitsstunden für die Zeit ab der zwölften bis zur siebzehnten Wochenarbeitsstunde gezahlt wird, nicht angerechnet.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 4459/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-20

Aktenzeichen: 2 Ca 4459/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0120.2CA4459.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 615 BGB, § 11 KSchG

Leitsätze

Ist Annahmeverzug für eine Tätigkeit von zwölf Wochenarbeitsstunden zu zahlen, so wird der Zwischenverdienst, der bei einerTätigkeit mit 17 Wochenarbeitsstunden für die Zeit ab der zwölften bis zur siebzehnten Wochenarbeitsstunde gezahlt wird, nicht angerechnet.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.127,61 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %.

3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 27.686,11 €.

4.Soweit die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

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