Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-02, 15 Ca 6024/14

15 Ca 6024/14Arbeitsgericht02.03.2015

Regest

1. Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Zu unterscheiden ist, ob sich die Kündigung als eine solche mit der zulässigen Kündigungsfrist auslegen lässt oder ob eine Umdeutung erforderlich ist. 2. Allein die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag genügt, um die Rechtsfolge des § 622 Abs. 3 BGB herbeizuführen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 6024/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-02

Aktenzeichen: 15 Ca 6024/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0302.15CA6024.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: -

Leitsätze

  1. Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Zu unterscheiden ist, ob sich die Kündigung als eine solche mit der zulässigen Kündigungsfrist auslegen lässt oder ob eine Umdeutung erforderlich ist.

  2. Allein die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag genügt, um die Rechtsfolge des § 622 Abs. 3 BGB herbeizuführen.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 2.013,33 € festgesetzt.

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