15 Ca 9/15•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-16, 15 Ca 9/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-16, 15 Ca 9/15
15 Ca 9/15Arbeitsgericht16.03.2015
Regest
1. Zur Eingruppierung eines Mitarbeiters im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf. 2. Die Tätigkeit im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 8 TVöD), jedoch keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 9 TVöD).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 9/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-16
Aktenzeichen: 15 Ca 9/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0316.15CA9.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
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Zur Eingruppierung eines Mitarbeiters im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf.
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Die Tätigkeit im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 8 TVöD), jedoch keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 9 TVöD).
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 6.591,65 € festgesetzt.
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