Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-30, 3 Ca 6849/15

3 Ca 6849/15Arbeitsgericht30.03.2015

Regest

Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird. Die Teilnahme an einer außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung ist nicht zu vergüten, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Sitzung nicht zur vorangegangenen (bezahlten) Nachtschicht erscheint. Insoweit fehlt es an einer zeitlichen Belastung über die vertragliche Arbeitszeit hinaus.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 6849/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-30

Aktenzeichen: 3 Ca 6849/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0330.3CA6849.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird.

Die Teilnahme an einer außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung ist nicht zu vergüten, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Sitzung nicht zur vorangegangenen (bezahlten) Nachtschicht erscheint. Insoweit fehlt es an einer zeitlichen Belastung über die vertragliche Arbeitszeit hinaus.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 1 Stunde 36 Minuten gutzuschreiben.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 357,60 €.

  5. Die Berufung des Klägers wird zugelassen; die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen

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