7 Ca 6508/14•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-02, 7 Ca 6508/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-02, 7 Ca 6508/14
7 Ca 6508/14Arbeitsgericht02.04.2015
Regest
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite. 2. Einzelfallentscheidung zum Unterliegen eines ausländischen Staates hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit und zur Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit im Rahmen von Streitigkeiten um ein bzw. aus einem Arbeitsverhältnis.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 6508/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-02
Aktenzeichen: 7 Ca 6508/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0402.7CA6508.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG); Art. 5 lit. a, lit. b, lit. e des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963; Art. 19 Nr. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.)
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite.
Einzelfallentscheidung zum Unterliegen eines ausländischen Staates hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit und zur Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit im Rahmen von Streitigkeiten um ein bzw. aus einem Arbeitsverhältnis.
Tenor
1.Die Klage ist zulässig.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3.Der Streitwert wird auf 10.160,00 € festgesetzt.
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