15 Ca 308/15•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-05-28, 15 Ca 308/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-05-28, 15 Ca 308/15
15 Ca 308/15Arbeitsgericht28.05.2015
Regest
Eine Universität kann sich im Fall einer nicht-promovierten Leiterin eines Karriere- und Berufsorientierungsprogramms nicht auf deren Wissenschaftlichkeit i. S. d. WissZVG berufen, wenn sie nur schlagwortartig und nicht substantiiert darlegt, dass diese Mitarbeiterin länger als 50 % mit der Konzeption und Fortentwicklung des Programms beschäftigt ist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 308/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-28
Aktenzeichen: 15 Ca 308/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0528.15CA308.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
Eine Universität kann sich im Fall einer nicht-promovierten Leiterin eines Karriere- und Berufsorientierungsprogramms nicht auf deren Wissenschaftlichkeit i. S. d. WissZVG berufen, wenn sie nur schlagwortartig und nicht substantiiert darlegt, dass diese Mitarbeiterin länger als 50 % mit der Konzeption und Fortentwicklung des Programms beschäftigt ist.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.03.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2014 beendet worden ist, sondern über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert wird auf 9.068,48 € festgesetzt.
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