Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-06-15, 12 Ca 4043/14

12 Ca 4043/14Arbeitsgericht15.06.2015

Regest

1. § 4 BV ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. § 19 Ziff. 3 MTV enthält keine Öffnungsklausel, die eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung zuließe. Die Regelung ist in Bezug auf den Sonderkündigungsschutz abschließend. 2. Eine Umdeutung in eine Gesamtzusage ist hier nicht möglich.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 4043/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-15

Aktenzeichen: 12 Ca 4043/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0615.12CA4043.14.01

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Nr. 3 MTV für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken.

Leitsätze

§ 4 BV ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. § 19 Ziff. 3 MTV enthält keine Öffnungsklausel, die eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung zuließe. Die Regelung ist in Bezug auf den Sonderkündigungsschutz abschließend. 2. Eine Umdeutung in eine Gesamtzusage ist hier nicht möglich.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Der Streitwert wird auf 14.020 € festgesetzt.

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