3 Ca 7680/14•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-07-29, 3 Ca 7680/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-07-29, 3 Ca 7680/14
3 Ca 7680/14Arbeitsgericht29.07.2015
Regest
1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG, wonach Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht ruhegehaltsfähig sind, verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und die diesen Grundsatz konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. 2. Diese Ungleichbehandlung ist nach Art. 6 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie, wonach die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. 3. Der Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG, die versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Beamten verschiedener Laufbahngruppen zu erreichen, indem die innerbetriebliche Ausbildung erst ab einem bestimmten Lebensalter berücksichtigt wird, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dahinter steht das Ziel des Landes, seine Verpflichtung zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung (im europarechtlichen Sinne) zu begrenzen. In sein Recht, den Dotierungsrahmen dieser freiwilligen Leistung festzulegen, soll nach dem Willen des europäischen Normgebers nicht eingegriffen werden. Diese Freiheit gilt nicht nur für den privaten Arbeitgeber zur Begrenzung seines finanziellen Risikos, sondern auch für öffentliche Arbeitgeber wie das Land oder eine gesetzliche Krankenkasse.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 7680/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-29
Aktenzeichen: 3 Ca 7680/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0729.3CA7680.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG, wonach Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht ruhegehaltsfähig sind, verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und die diesen Grundsatz konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Diese Ungleichbehandlung ist nach Art. 6 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie, wonach die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Der Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG, die versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Beamten verschiedener Laufbahngruppen zu erreichen, indem die innerbetriebliche Ausbildung erst ab einem bestimmten Lebensalter berücksichtigt wird, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dahinter steht das Ziel des Landes, seine Verpflichtung zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung (im europarechtlichen Sinne) zu begrenzen. In sein Recht, den Dotierungsrahmen dieser freiwilligen Leistung festzulegen, soll nach dem Willen des europäischen Normgebers nicht eingegriffen werden. Diese Freiheit gilt nicht nur für den privaten Arbeitgeber zur Begrenzung seines finanziellen Risikos, sondern auch für öffentliche Arbeitgeber wie das Land oder eine gesetzliche Krankenkasse.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 1.296,00 € festgesetzt.
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