Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-21, 11 BV 100/15

11 BV 100/15Arbeitsgericht21.08.2015

Regest

Die Abmahnung eines kündigungsrelevanten Vorfalls durch die Arbeitgeberin steht einer Geltendmachung dieses Vorfalls durch den Betriebsrat im Rahmen des § 104 BetrVG nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 BV 100/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-21

Aktenzeichen: 11 BV 100/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0821.11BV100.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 104 BetrVG

Leitsätze

Die Abmahnung eines kündigungsrelevanten Vorfalls durch die Arbeitgeberin steht einer Geltendmachung dieses Vorfalls durch den Betriebsrat im Rahmen des § 104 BetrVG nicht entgegen.

Tenor

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 3. zu

entlassen.

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